5plus1 Fenster und Türen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der 5plus1 Fenster und Türen

Alle Verhandlungen und Aufträge zwischen der 5plus1 und dem Auftraggeber (AG) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 07 /2022). Sie sind vereinbarter Bestandteil aller Verträge zwischen dem AG und 5plus1. Das gilt auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und vertraglichen Absprachen der Beteiligten. Der AG erkennt diese Vertragsbedingungen der 5plus1 als ausschließlich geltende Geschäftsbedingungen an. 

1. Vertragsabschluss

1.1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung von 5plus1 zustande. Der AG bleibt an seine Erklärung/Bestellung gebunden.

1.2. Hat 5plus1 nicht innerhalb von 20 Tagen ab Eingang der Bestellung des AG den Vertrag bestätigt, kann sich dieser nach geklärter Ausführung von der Bindung an seine Bestellung durch ausdrückliche Erklärung nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von weiteren 10 Tagen ohne eine Bestätigung befreien. Diese Nachfrist gilt nicht für Bestellungen von nur vorrätigen Zubehörteilen ohne eine passgenaue Verarbeitung.

1.3. Soweit der AG im Inhalt der Auftragsbestätigung Abweichungen zu der von ihm bestellten Ausführung erkennt, muss innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Bestätigung der Hinweis auf diese Abweichungen bei 5plus1 schriftlich eingehen. 5plus1 prüft dann, ob eine Anpassung des Vertrages noch möglich ist.

1.4. Sollte 5plus1 zur Sicherheit die schriftliche Freigabe des Inhaltes der Auftragsbestätigung fordern, so hat dies klarstellende Wirkung. Es gelten die Regelungen zu Ziffer 1.1., aber auch 1.7. und 7.2.

1.5. Mündliche Absprachen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern, z. B. den Außendienstmitarbeitern von 5plus1, haben ohne eine schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.

1.6. Sollte die vertraglich festgelegte Leistung aus technischen Gründen nicht ausführbar sein, kann 5plus1 die Ausführung in der am nächsten liegenden Ausführungsart vornehmen. Wesentliche Veränderungen muss sie dem AG anzeigen. Dieser kann der geänderten Ausführungsart innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Information widersprechen. In

diesem Fall steht 5plus1 ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. 1.7. Verzögerungen der Fertigungsvorbereitung aufgrund der Klärung der gewünschten Ausfühungsart (z. B. durch fehlende Informationen über Details, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, Verzögerungen bei der Freigabe nach Ziffer

1.4., fehlende Leistung bei vereinbarten Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen) gehen zu Lasten des AG.

1.8. Die Berechnung zusätzlicher Bearbeitungskosten für nachträgliche Änderungen/Anpassungen behält sich 5plus1 vor.

2. Zahlungsfähigkeit

2.1. Der AG verpflichtet sich, bereits ab den Vertragsverhandlungen mit 5plus1 Umstände mitzuteilen, die auf bestehende oder drohende Zahlungsschwierigkeiten hindeuten. 

2.2. 5plus1 berechnet bei Auftragserteilung grundsätzlich 60% Abschlagszahlung. Ergeben sich berechtigte Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des AG (z. B. durch offenstehende Forderungen von 5plus1 trotz Mahnungen oder einer außergewöhnlich hohen Auftragssumme für den Geschäftsbetrieb) und einer möglichen Gefährdung des Zahlungsanspruchs aus dem Auftrag, kann 5plus1 die Herstellung und Lieferung von einer höheren Vorauszahlung oder der Vorlage anerkannter Sicherheiten abhängig machen. Bestehende Zahlungsvereinbarungen können dadurch verändert werden. Sollte kein Eingang nach einer angemessenen Frist eintreffen, kann 5plus1 vom Vertrag zurücktreten. Die Regelung des § 321 BGB gilt entsprechend. Für bereits erbrachte Leistungen bleiben die Ansprüche von 5plus1 erhalten.

 3. Rücktritt vom Vertrag

3.1. Tritt der AG vor der Einleitung der Fertigung und Bestellung des Materials vom Vertrag zurück, kann 5plus1 einen pauschalen Betrag in Höhe von 30 % des Auftragswertes als entstandenen Schaden (entgangener Gewinn, Deckungsbeitrag, Bearbeitungskosten etc.) beanspruchen.

3.2. Sind zur Durchführung des Auftrags schon Materialdispositionen getroffen worden, treten ihre Kosten zu diesem pauschalen Betrag nach Ziffer 3.1. hinzu (z. B. für Material-, Fertigungs und Fertigungsgemeinkosten).

3.3. Dem AG wird der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden als der pauschale Betrag gemäß Ziffer 3.1. angefallen ist. Die Abstandszahlung verringert sich dann dementsprechend.

4. Preise

4.1. Die von 5plus1 in Angeboten und Preislisten aufgeführten Preise sind stets  freibleibend. Sie gelten ab Werk in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.2. Die Preise auf den Auftragsbestätigungen gelten für die angegebene Stückzahl mit den festgelegten Maßen und der darin beschriebenen Ausführungs- und Konstruktionsart. Nachträgliche Änderungen führen zur Berücksichtigung im Vertragspreis.

4.3. Veranlasst der AG die Teilung von gemeinsam in Auftrag gegebenen Leistungen, so können die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen des AG sind mit Rechnungsstellung fällig und sollten innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen.

5.2. Der Abzug eines Skontobetrages muss ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein.

5.3. Verzug tritt nach § 286 Abs. Ziffer 2 BGB nach Ablauf des Zeitraums von 10 Tagen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Zinssatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung, zurzeit mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann geführt werden.

5.4. Verlangt der AG die Anlieferung eines Auftrags in Teilen, verpflichtet er sich gleichzeitig zu der Leistung einer entsprechenden Teilzahlung.

5.5. Gegenansprüche von 5plus1 kann der AG nur aufrechnen, falls diese ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6. Lieferung

6.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an den Montageort des AG.

6.2. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den AG über, selbst wenn der Transport von 5plus1 bzw. einem Spediteur durchgeführt wird.

6.3. Nach Aufmaß angefertigte Teile können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

6.4. 5plus1 ist berechtigt, sinnvoll abgrenzbare Teile des Auftrages als Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen.

6.5. Entsorgungskosten werden grundsätzlich nach tatsächlich anfallenden Gebühren abgerechnet.

7. Lieferfristen

7 .1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich ausdrücklich abweichende Festlegungen erfolgt sind.

7 .2. Lieferzeiten verschieben sich durch Verzögerungen der abschließenden Festlegung der Ausführung und der Gegenleistung, z. B. durch die Freigabeerklärung (Ziffer 1.4.). Im Fall der Forderung von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen muss der Eingang vorliegen.

Der AG muss seine erforderlichen Mitwirkungspflichten erbracht haben.

7.3. Falls 5plus1 eine Lieferzeit nicht einhält, kann der AG erst Schadensersatz verlangen oder zurücktreten nach dem Zugang eines Mahnschreibens mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen gegenüber 5plus1.

7 .4. Verlangt der AG ausdrücklich die Anlieferung von nicht vollständig fertiggestellten Leistungen abweichender Bedingungen wird ausdrücklich von ihr widersprochen.

 

8. Produktangaben

8.1. 5plus1 behält sich Änderungen aus sachlichen Gründen in Details vor (vergl. Ziffer 1.6.).

8.2. Abweichungen in Farbe und Struktur gegenüber Mustern, Ausstellungsstücken und Abbildungen bleiben im Umfang von üblichen oder naturbedingten Schwankungen vorbehalten.

8.3. 5plus1 behält sich ihr Eigentums- und Urheberrecht an von ihr ausgearbeiteten technischen Lösungen und Zeichnungen vor.

8.4. Der AG erkennt mit der Bestellung die technischen Angaben und Einschränkungen in den Produktunterlagen, Preislisten und Informationen durch digitale Plattformen an.

9. Erläuterungsunterlagen

9.1. Der AG verpflichtet sich, die von 5plus1 aufgebrachten Kennzeichnungsetiketten und Nachweise auf den Elementen zu belassen, die  angelieferten Gebrauchs- und Wartungsanleitungen an den Nutzer weiterzugeben und eine entsprechende Aufklärung über Pflege, Bedienung und Wartung vorzunehmen.

9.2. Für den Fall der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen 5plus1 aufgrund der Verletzung derartiger Aufklärungspflichten ist der AG zur Freistellung von 5plus1 von diesen Ansprüchen verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Lieferungen von 5plus1 bleiben bis zur völligen Begleichung aller Forderungen in ihrem Eigentum. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen dient das vorbehaltene Eigentum zur Absicherung der Saldoforderung aller Offenstände. 10.2. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt für 5plus1 als Lieferant gemäß § 950 BGB, ohne dass Verpflichtungen für 5plus1 entstehen. In diesem Fall steht 5plus1 das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den mitverarbeiteten Waren zu. Ziffer 10.1. gilt entsprechend.

10.3. Die Forderungen des AG gegen Dritte aus der Weiterveräußerung/Verarbeitung der Waren von 5plus1 werden im Voraus abgetreten. 5plus1 nimmt die Abtretung an. Dabei beschränkt sich die Abtretung auf die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages von 5plus1, zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 20% (Verzugs-, Verwertungs- und sonstige Nebenkosten). Auf Anfrage ist die Adresse des Endkunden unverzüglich vom AG mitzuteilen und die Vertrags- und Rechnungsunterlagen, sowie eine schriftliche Abtretungserklärung vorzulegen.

10.4. Der AG bleibt zum Einzug der Forderung ermächtigt. Dies kann aus wichtigem Grund eingeschränkt oder widerrufen werden. Ein solcher liegt z. B. im Fall eines Zahlungsverzuges des AG trotz Mahnungen vor.

10.5. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der AG nicht berechtigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen durch Dritte, sowie die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind unverzüglich 5plus1 mitzuteilen.

10.6. 5plus1 verpflichtet sich, die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl anteilig freizugeben, soweit eine Übersicherung vorliegt, die den gesicherten Anspruch von 5plus1 nicht nur kurzfristig um mehr als 20 % übersteigt.

11. Gewährleistung

11.1. Soweit die gesetzliche Prüf- und Rügepflicht der § 377 HGB eingreift, muss die Anzeige offensichtlicher Mängel in schriftlicher Form innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung bei 5plus1 zugehen. Die gleiche Frist gilt bei späterer Feststellung nicht offensichtlicher Mängel (i. d. R. mit der Montage). Nach Überschreitung der Frist treten die gesetzlichen Folgen mit dem Verlust der Gewährleistungsrechte ein. 11.2. Falls die  Voraussetzungen des§ 377 HGB nicht vorliegen, verlängert sich die Frist zur schriftlichen Anzeige auf 10 Tage. Die weiteren Regelungen gern. 11.1. gelten entsprechend.

11.3. Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den §§ 651, 434 ff. BGB. 5plus1 leistet für ihre Produkte Gewähr für die Dauer von 5 Jahren nach Anlieferung. Dabei müssen sie in der üblichen und vorgesehenen Weise genutzt werden und der gerügte Mangel der gelieferten Elemente zu einem Mangel des Bauwerkes führen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr ab Anlieferung festgelegt. Diese Beschränkung der Gewährleistungszeit auf 1 Jahr gilt auch für Farben, Lacke, Dichtstoffe sowie mechanische, elektrische oder elektronische Bauteile, soweit keine längere gesetzliche Frist zwingend vorgegeben ist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall von  Rückgriffsansprüchen nach § 478 BGB bleiben unberührt.

11.4. Eine Verpflichtung setzt auch voraus, dass die gelieferten Elemente ordnungsgemäß gelagert und nach der Montage pfleglich bedient und gewartet wurden. Ansprüche aufgrund normaler Verschleißerscheinungen scheiden ebenso aus.

11.5. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat 5plus1 die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Hierfür muss ihr eine Frist von 6 Wochen ab Zugang der Mängelanzeige eingeräumt werden. Ist trotz versuchter Nachbesserung der Erfolg nicht vollständig eingetreten, steht 5plus1 eine weitere Frist von 4 Wochen zur Beseitigung dieser Mängel zu. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Zugang der genau bestimmbaren schriftlichen Anzeige des gerügten Mangels. Kann 5plus1 nachweisen, dass dringend erforderliches Material nicht rechtzeitig vom Vorlieferanten erhältlich ist   oder ist der Zugang zur Baustelle und die Durchführung der Ausführung behindert - verlängern sich die Fristen entsprechend.

11.6. Anfahrts- und Prüfungskosten in Verbindung mit unbegründet angezeigten Mängeln trägt der AG.

12. Haftung

12.1. 5plus1 haftet auf Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

12.2. Weitergehend haftet 5plus1 im Fall von leichter Fahrlässigkeit für Schadensersatzansprüche des AG aus Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (,,Kardinalpflichten").

12.3. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden - soweit dieser durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde.

12.4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Beschränkungen ausgenommen.

12.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Angestellte von 5plus1.

12.6. Soweit 5plus1 technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Leistungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich  vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

13. Datenschutzhinweis

Die Hinweise von 5plus1 zum Datenschutz finden sich unter https://www.5plus1.info/impressum-anddatenschutz/

14. Gerichtsstand/ Anwendbares Recht/Erfüllungsort

14.1. Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bestimmen sich nach dem Sitz von 5plus1 in Fürth

15.2. Für die Verträge von 5plus1 mit dem AG gilt deutsches Recht, die Bestimmungen des  internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts sind ausgenommen.

16.Abnahme und Fälligkeit der Endrechnung

Nach Lieferung und Montage ist 5plus1 Fenster und Türen auch Teilrechnung zu erstellen, wenn Nachlieferungen ausstehen.

Der AG ist verpflichtet die vorgenommenen Montagen und Elemente tageweise abzunehmen und eventuell festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige so gilt das Bauwerk und die Elemente als schadensfrei abgenommen (stillschweigende Abnahme). Eine nachträgliche Schadenanzeige kann nur auf Kulanz anerkannt werden. 

Sind mehrere Gewerke oder der AG oder von ihm beauftragte Personen mit Tätigkeiten am Montageort beschäftigt so ist jedes Element einzeln nach Montage abzunehmen.   Erfolgt dies nicht, übernimmt 5plus1 keine Haftung für nachträglich festgestellte Mängel.

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